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Die Statuten


 

Die Statuten der Kärntner Volkswirtschaftlichen Gesellschaft regeln Ziele, Aufgaben und Abläufe der Organisation. Damit wird die rechtliche Basis unseres Vereines definiert ohne ein Selbstzweck zu sein.


 

§ 1  Name und Sitz der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen „Volkswirtschaftliche Gesellschaft - Kärnten" und hat ihren Sitz in Klagenfurt. Ihre Tätigkeit erstreckt sich über das gesamte Bundesland Kärnten.

 

Die Gesellschaft führt den Namen „Volkswirtschaftliche Gesellschaft - Kärnten" und hat ihren Sitz in Klagenfurt. Ihre Tätigkeit erstreckt sich über das gesamte Bundesland Kärnten.


§ 2 Aufgaben der Gesellschaft

Die Gesellschaft hat die Aufgabe, an der Gestaltung des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zum Wohle der gesamten österreichischen Volkswirtschaft mitzuarbeiten. Sie will die Erkenntnis, daß die freie Entwicklung der Volkswirtschaft nur im Rahmen einer von wirtschaftlicher Einsicht getragenen Gesinnung und Haltung möglich ist, zum Gemeingut aller verantwortungsbewußten Kreise machen. Zur Erreichung dieser Aufgabe bezweckt die Gesellschaft die Weiterbildung und Information der wirtschaftlich selbständig Erwerbstätigen und deren Mitarbeiter. Hierzu ist es erforderlich, die volkswirtschaftlichen Zusammenhänge möglichst undogmatisch darzustellen und das Verständnis dafür zu verbreiten und zu vertiefen. Es soll aber auch die gesamte Öffentlichkeit über die Grundlagen, Zusammenhänge und Funktionen des Wirtschaftslebens informiert werden. Im besonderen gilt es für die Entfaltung und Anerkennung der persönlichen Leistung und unternehmerischen Geistes in allen Stufen des Wirtschaftsleben zu werben.

Der Vereinszweck soll durch nachfolgende Maßnahmen erreicht werden:
a) Information und Weiterbildung von Unternehmern, Führungs- und Nachwuchskräften der Wirtschaft, der Verwaltung sowie von Schülern, Studenten und Lehrkräften, Exekutive, Journalisten und Entscheidungsträgern des öffentlichen Lebens durch Seminare, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen und durch Publikationen.
b) Förderung des Kontaktes von Wissensschaft und Wirtschaft
c) Pflege von Kontakten und Meinungsaustausch mit österreichischen und ausländischen Bildungseinrichtungen
d) Unterstützung und Förderung von Vereinigungen und Gruppen mit ähnlicher Zielsetzung u.a. durch Gewährung von Stipendien für Arbeiten durch die der Gesellschaftszweck gefördert wird.

Die Aktivitäten gem. Z.2. werden durch fachlich geeignete Mitarbeiter geplant.
Die Inanspruchnahme der Aktivitäten ist freiwillig und für jedermann zugänglich.

Die Gesellschaft verfolgt keine parteipolitischen oder konfessionellen Ziele irgendwelcher Art. Ihr Zweck ist nicht auf eine Gewinnerzielung gerichtet.


§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme erfolgt durch Abgabe einer Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder gegenüber der Geschäftsführung. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Außerordentliche (fördernde) Mitglieder der Gesellschaft können die unter 1. genannten Personen werden, wenn sie sich nur mit Förderbeiträgen an der Arbeit der Gesellschaft beteiligen wollen.

Personen, die sich im Rahmen der Zielsetzung des Vereines besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluß, über den die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle ordentlichen und außerordentlichen (fördernden) Mitglieder der Gesellschaft haben Anrecht auf Teilnahme an den Einrichtungen und Veranstaltungen der Gesellschaft und Anspruch auf Unterstützung durch die Gesellschaftsorgane in allen Fragen, die in das Aufgabengebiet der Gesellschaft fallen. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind jedoch nur ordentliche Mitglieder.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und insbesondere die Arbeiten der Gesellschaft zu fördern.


§ 5 Aufbringung der Mittel

Die zur Durchführung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlichen Mittel werden aufgebracht:
a) durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe jährlich von der Vollversammlung festzusetzen ist
b) durch Zuwendungen öffentlicher und privater Stellen
c) durch Stiftungen
d) durch laufende Einnahmen aus Veranstaltungen, Publikationen, usw.


§ 6 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Präsidium
d) das Exekutivkomitee
e) der Geschäftsführer


§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet statt:
a) mindestens einmal im Geschäftsjahr
b) jeweils auf Beschluß des Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Entgegennahme des vom Präsidium erstatteten Geschäftsberichtes
c) Beratung und Beschlußfassung über vorliegende Anträge
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeträge und Honorare für Veranstaltungen
e) Beschlußfassung über Statutenänderungen

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorsitzenden des Präsidiums schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Über Gegenstände, welche nicht mindestens drei Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht worden sind, kann in der Versammlung kein Beschluß gefaßt werden, es sei denn, daß die Mitgliederversammlung einstimmig die Beschlußfassung bejaht.

Der Vorsitzende des Präsidiums oder seine Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Auch ohne Versammlung der Mitglieder kann ein gültiger Beschluß zustande kommen, wenn auf schriftliche Befragung der Mitglieder die Mehrheit der bis zu einem festgesetzten Termin schriftlich eingegangenen Stimmen ihre Zustimmung erteilt.


§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 10 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und seine drei Stellvertreter. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl des Vorsitzenden ist für zwei weitere Funktionsperioden möglich.

Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden nach Bedarf. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt einer der Stellvertreter diese Aufgabe. Bei Ausscheiden des gewählten Vorstandsmitgliedes während der Funktionsdauer kooptiert der Vorstand bis zum Zeitpunkt der nächsten Vollversammlung an seiner Stelle ein anderes Mitglied. Die nächste Vollversammlung hat die Ergänzungswahl durchzuführen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind. Er hat ferner die drei Mitglieder des Exekutivkomitees zu wählen, das neben dem Präsidium besteht.


§ 9 Das Präsidium

Der Vorsitzende des Vorstandes und seine drei Stellvertreter bilden das Präsidium. Dem Präsidium obliegt die Leitung der Gesellschaft. Es ist an die Beschlüsse des Vorstandes und an die Mitgliederversammlung gebunden.

Das Präsidium kann ein geschäftsführendes Präsidialmitglied berufen. Der Vorsitzende des Vorstandes hat mit ihm die auf Grund seiner Bestellung erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen zu treffen.


§ 10 Das Exekutivkomitee

Das Exekutivkomitee besteht aus dem Präsidium und drei weiteren sachverständigen Mitgliedern, die vom Vorstand zu wählen sind. Den Vorsitz im Exekutivkomitee führt der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter.

Das Exekutivkomitee ist zur Beschlußfassung über alle jene grundsätzlichen Angelegenheiten aus dem Kompetenzbereich des Vorstandes zuständig, die ihm vom Vorstand zugewiesen werden. Das Exekutivkomitee ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlußfähig und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 11  Der Beirat

Auf Antrag kann durch Beschluß des Vorstandes für besondere Aufgaben oder zur allgemeinen Unterstützung des Vorstandes ein sachverständiger Beirat gebildet werden. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand gewählt.


§ 12   Geschäftsführung

Die Gesellschaft unterhält zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer verantwortlich nach den Weisungen der Gesellschaftsorgane geleitet wird.

Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestimmt und nimmt an allen Sitzungen der Mitgliederversammlung des Vorstandes, des Exekutivkomitees und des Präsidiums mit beratender Stimme teil. Er übt gleichzeitig die Funktion eines Schriftführers aus.


§ 13  Vertretung des Vereines

Der gesetzliche Vertreter des Vereines nach außen ist der Vorsitzende. Schriftstücke müssen vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer gezeichnet werden. Der Vorsitzende kann den Geschäftsführer mit der Fertigung der Schriftstücke betrauen.


§ 14  Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Jahresabrechnung werden alle drei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer bestellt. Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 15  Auflösung

Über die freiwillige Auflösung der Gesellschaft entscheidet nur eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Bei Auflösung aus welchem Grund immer fließt das Vereinsvermögen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten zu, mit der Auflage, es für Zwecke der gemeinnützigen Erwachsenenbildung zu verwenden.